Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der synote UG (haftungsbeschränkt), handelnd unter der Bezeichnung „mobili3d" Kolonnenstr. 8, 10827 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Omer Madani (nachfolgend „Auftragnehmer")

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere für die Fertigung von Prototypen, Funktionsbauteilen, Ersatzteilen, Vorrichtungen, Kleinserien, Einzelstücken, Messeexponaten, Modellen, Displays und Sonderkonstruktionen, für Entwicklungs-, Konstruktions- und Engineeringleistungen, technische Beratung und Machbarkeitsprüfungen sowie für ergänzende Fertigungsverfahren (u. a. CNC-Bearbeitung, Fräsen, Drehen, Schweißen).

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos leistet.

(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote sind, soweit nicht anders angegeben, 14 Tage ab Zugang gültig.

(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers (Textform genügt) oder durch Ausführung der Leistung zustande. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistung ist die Auftragsbestätigung einschließlich der dort in Bezug genommenen Spezifikationen, Zeichnungen und Dateien.

(3) Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen und Erklärungen von Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.

(4) Angaben in Katalogen, Prospekten, Datenblättern, Musterteilen und sonstigen Unterlagen sind unverbindliche Beschaffenheitsangaben und keine Garantien oder Zusicherungen.

§ 3 Leistungsumfang; Fertigung durch Dritte

(1) Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Leistung. Weitergehende Leistungen, insbesondere Nachbearbeitung, Oberflächenveredelung, Montage, Prüfprotokolle, Dokumentationen, Materialzertifikate oder Konformitätserklärungen, sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

(2) Die Wahl des Fertigungsverfahrens, der Maschinen, der Bauraumausrichtung, der Stützstrukturen und der Prozessparameter obliegt dem Auftragnehmer, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise durch qualifizierte Dritte (Fertigungspartner, Subunternehmer) erbringen zu lassen. Einer gesonderten Zustimmung des Kunden bedarf es nicht. Vertragspartner des Kunden bleibt allein der Auftragnehmer.

(4) Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

(5) Technische Beratung und Machbarkeitsprüfungen erfolgen nach bestem Wissen auf Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Informationen. Sie begründen keine über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehenden Pflichten und keine Haftung für den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolgs, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

§ 4 Mitwirkungspflichten und Verantwortlichkeit des Kunden

(1) Der Kunde stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Daten, Spezifikationen, Zeichnungen, 3D-Dateien, Toleranzangaben, Materialvorgaben und Informationen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form (insbesondere in den vom Auftragnehmer benannten Dateiformaten) bereit.

(2) Der Kunde ist allein verantwortlich für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Fehlerfreiheit, technische Eignung, Fertigungsgerechtheit und Funktionstauglichkeit der von ihm bereitgestellten Daten und Vorgaben sowie für die Eignung des Bauteils für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck. Dies gilt auch für Angaben zu Toleranzen, Wandstärken, Passungen, Materialauswahl und Einsatzbedingungen.

(3) Eine Prüfpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich der Kundendaten besteht nicht. Führt der Auftragnehmer gleichwohl eine Prüfung durch oder weist er auf Auffälligkeiten hin, erfolgt dies unentgeltlich und begründet keine Haftung; die Verantwortung nach Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Der Kunde hat Freigaben, Entscheidungen und Rückmeldungen unverzüglich zu erteilen. Erforderliche Freigaben erfolgen in Textform.

(5) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Hierdurch entstehende Mehraufwendungen, Stillstands- und Wiederanlaufkosten trägt der Kunde.

(6) Der Kunde hat gelieferte Teile vor ihrer Verwendung, Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung auf Eignung für den konkreten Einsatzzweck zu prüfen.

§ 5 Technische Eigenschaften, Toleranzen und Eignung

(1) Additive Fertigungsverfahren und ergänzende Fertigungsverfahren sind verfahrensbedingt mit Maß-, Form- und Lagetoleranzen, Oberflächenabweichungen, Schichtstrukturen, Farb- und Glanzgradabweichungen, Verzug, Stützstrukturrückständen und anisotropen Materialeigenschaften verbunden. Derartige verfahrenstypische Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

(2) Soweit keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über Toleranzen besteht, gelten die üblichen Toleranzen des jeweiligen Fertigungsverfahrens, bei spanender Bearbeitung die allgemeine Toleranzklasse „mittel" nach DIN ISO 2768-m.

(3) Bei Kleinserien sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Stückzahl zulässig; abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

(4) Der Auftragnehmer schuldet keine bestimmten mechanischen Eigenschaften, Belastbarkeiten, Festigkeiten, Dichtigkeiten, Temperatur-, Medien- oder UV-Beständigkeiten, Lebensdauern, Alterungsbeständigkeiten, Biokompatibilitäten, Brandschutzeigenschaften, Zertifizierungen oder Normkonformitäten, es sei denn, diese wurden ausdrücklich in Textform vereinbart. Angaben von Materialherstellern sind Richtwerte und keine Beschaffenheitsvereinbarung.

(5) Die gefertigten Teile sind ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung nicht für sicherheitskritische Anwendungen bestimmt, insbesondere nicht für Einsatzbereiche, in denen ein Versagen des Bauteils zu Personenschäden, erheblichen Sachschäden oder Umweltschäden führen kann (z. B. Luft- und Raumfahrt, Medizinprodukte, tragende oder sicherheitsrelevante Bauteile, Druckbehälter, Fahrzeugsicherheitsteile). Setzt der Kunde die Teile gleichwohl in solchen Bereichen ein, erfolgt dies ausschließlich auf sein Risiko; er stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

(6) Prototypen, Muster und Erstmuster dienen ausschließlich Erprobungszwecken und sind nicht für den Serien- oder Dauereinsatz bestimmt.

§ 6 Änderungen und Zusatzaufwand

(1) Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss, insbesondere Änderungen von Zeichnungen, Dateien, Spezifikationen, Materialien, Oberflächen, Stückzahlen oder Terminen, bedürfen einer Vereinbarung in Textform.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Preise und Liefertermine infolge von Änderungswünschen angemessen anzupassen. Zusätzliche Konstruktions-, Entwicklungs-, Programmier- und Fertigungsleistungen sowie nicht mehr verwertbare Vorleistungen, Materialien und Fremdkosten werden gesondert nach dem jeweils gültigen Stundensatz bzw. Aufwand vergütet.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, technisch gleichwertige Änderungen der Ausführung oder des Materials vorzunehmen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist, insbesondere bei Materialverfügbarkeitsengpässen.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk (EXW, Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und sonstiger Nebenkosten.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anzahlungen, Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt oder vollständige Vorauszahlung zu verlangen; dies wird im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt. Bis zum Eingang vereinbarter Anzahlungen ist der Auftragnehmer zur Leistung nicht verpflichtet; Lieferfristen beginnen frühestens mit Zahlungseingang.

(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind oder aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

(6) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden erheblich zweifelhaft erscheinen lassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Lieferfristen, Verzögerungen, Gefahrübergang

(1) Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Die Einhaltung von Fristen setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden, insbesondere die Beibringung vollständiger Daten und erforderlicher Freigaben sowie den Eingang vereinbarter Anzahlungen, voraus.

(3) Bei Ereignissen höherer Gewalt sowie bei sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Leistungshindernissen – insbesondere Material- und Rohstoffengpässen, Lieferausfällen von Vorlieferanten oder Fertigungspartnern, Energieausfall, Maschinen- oder Anlagenstörungen, Arbeitskampf, behördlichen Maßnahmen, Epidemien und Pandemien – verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

(4) Verfahrensbedingte Fehlschläge einzelner Fertigungsvorgänge (Druckabbrüche, Bauteilversagen im Prozess) berechtigen den Auftragnehmer zu einer angemessenen Fristverlängerung für die Wiederholung der Fertigung.

(5) Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware zur Abholung bereitgestellt und dies dem Kunden angezeigt wurde oder die Ware dem Transportunternehmen übergeben wurde. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

(6) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Nettoauftragswerts je angefangene Woche, höchstens 5 %, zu berechnen. Der Nachweis höherer oder geringerer Kosten bleibt beiden Parteien vorbehalten.

§ 9 Abnahme

(1) Soweit Werkleistungen abnahmepflichtig sind, hat der Kunde die Abnahme unverzüglich nach Bereitstellung bzw. Anzeige der Fertigstellung zu erklären.

(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung bzw. Fertigstellungsanzeige unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels in Textform verweigert oder die Leistung in Gebrauch nimmt oder weiterverarbeitet.

(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(4) Teilabnahmen abgrenzbarer Leistungsabschnitte sind zulässig.

§ 10 Mängelrechte

(1) Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt gemäß § 377 HGB zu untersuchen und erkennbare Mängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, in Textform unter konkreter Beschreibung des Mangels zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.

(2) Eine Beschaffenheitsvereinbarung besteht nur hinsichtlich der ausdrücklich in der Auftragsbestätigung bezeichneten Eigenschaften. Im Übrigen gilt § 5.

(3) Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzfertigung. Dem Auftragnehmer sind mindestens zwei Nacherfüllungsversuche einzuräumen.

(4) Zur Nacherfüllung ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben; der Kunde hat beanstandete Teile auf Verlangen zurückzusenden. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, kann der Auftragnehmer die angefallenen Aufwendungen ersetzt verlangen.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, verweigert der Auftragnehmer sie oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 11.

(6) Keine Mängel sind insbesondere: verfahrenstypische Abweichungen nach § 5, Mängel infolge fehlerhafter oder ungeeigneter Kundendaten, Kundenvorgaben oder vom Kunden beigestellter Materialien, unsachgemäße Verwendung, Verarbeitung, Lagerung oder Montage, natürliche Abnutzung, Alterung sowie Änderungen oder Nachbearbeitungen durch den Kunden oder Dritte.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, Arglist, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, in den Fällen der §§ 445b, 478 BGB sowie bei grober Fahrlässigkeit; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(8) Rücknahme, Umtausch oder Stornierung von Sonderanfertigungen aus Kulanz erfolgen nicht; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den Nettoauftragswert des betroffenen Auftrags.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, insbesondere für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktions- und Betriebsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Stillstandskosten, Vertragsstrafen des Kunden gegenüber Dritten, Rückruf-, Aus- und Einbaukosten, Vermögensschäden sowie Daten- und Dateiverluste.

(4) Für den Verlust oder die Beschädigung vom Kunden überlassener Daten haftet der Auftragnehmer nur, soweit der Kunde eine ordnungsgemäße und zumutbare Datensicherung vorgenommen hat; die Haftung ist auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Fertigungspartner des Auftragnehmers sowie für Ansprüche aus Delikt.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. Er tritt bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung widerruflich ermächtigt.

(3) Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Auftragnehmer. Bei Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen.

(4) Der Kunde hat den Auftragnehmer unverzüglich über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware zu unterrichten.

(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Auftragnehmer auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl frei.

§ 13 Stornierung, Projektabbruch, Kündigung

(1) Eine Stornierung oder Kündigung des Auftrags durch den Kunden ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers möglich; gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

(2) Im Falle einer Stornierung, eines Projektabbruchs oder einer Kündigung nach § 648 BGB hat der Kunde die bis dahin erbrachten Leistungen, bestellte und beschaffte Materialien, angefallene Fremd- und Subunternehmerkosten, Rüst-, Programmier- und Konstruktionsaufwände sowie sonstige nachweisbare Aufwendungen zu vergüten.

(3) Unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens kann der Auftragnehmer im Falle einer Kündigung nach § 648 BGB pauschal 15 % der auf den nicht erbrachten Leistungsteil entfallenden Nettovergütung verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 14 Schutzrechte Dritter; Freistellung

(1) Der Kunde sichert zu, dass er zur Nutzung, Vervielfältigung und Fertigung der von ihm übermittelten Daten, Zeichnungen, Modelle, Marken und Gestaltungen berechtigt ist und deren Verwertung keine Rechte Dritter, insbesondere keine Urheber-, Marken-, Design-, Patent- oder Gebrauchsmusterrechte, verletzt.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Fertigung nach Kundenvorgaben Rechte Dritter verletzt oder gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere Waffen-, Produktsicherheits- oder Exportrecht) verstößt.

(3) Der Kunde stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aus einer Verletzung von Rechten Dritter oder gesetzlicher Vorschriften durch die Fertigung oder Verwertung nach Kundenvorgaben resultieren, auf erstes Anfordern frei, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung eines Auftrags abzulehnen oder nach Kenntniserlangung abzubrechen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung oder einen Gesetzesverstoß bestehen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

§ 15 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

(1) An den vom Auftragnehmer erstellten Konstruktionen, Entwürfen, Zeichnungen, CAD- und Fertigungsdaten, Slicing-Daten, Prozessparametern, Berechnungen, Werkzeugen, Vorrichtungen und sonstigen Arbeitsergebnissen stehen dem Auftragnehmer sämtliche Rechte zu. Sie verbleiben bei ihm, auch wenn sie dem Kunden überlassen wurden.

(2) Der Kunde erhält an eigens für ihn erstellten Konstruktions- und Entwicklungsergebnissen nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für die vertraglich vorgesehenen Zwecke. Eine weitergehende Rechtseinräumung, insbesondere ein ausschließliches Nutzungsrecht, das Recht zur Bearbeitung oder zur Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Nachfertigung, bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform und gesonderter Vergütung.

(3) Die Herausgabe von CAD-, Konstruktions- oder Fertigungsdaten des Auftragnehmers ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(4) Allgemeines Know-how, Erfahrungen, Methoden und Verfahren, die der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsdurchführung erwirbt oder einsetzt, darf er uneingeschränkt weiterverwenden.

(5) An den vom Kunden überlassenen Daten räumt der Kunde dem Auftragnehmer das zur Auftragsdurchführung erforderliche Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Weitergabe an Fertigungspartner.

§ 16 Vertraulichkeit; Datenaufbewahrung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle als vertraulich bezeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich zu Vertragszwecken zu verwenden. Die Verpflichtung gilt für die Dauer des Vertrags und drei Jahre darüber hinaus.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die offenkundig sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.

(3) Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen an Fertigungspartner weitergeben, soweit dies zur Auftragsdurchführung erforderlich ist und diese entsprechend verpflichtet werden.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kundendaten für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu speichern. Eine Pflicht zur dauerhaften Archivierung von Kundendateien oder zur Vorhaltung von Fertigungsdaten für Nachbestellungen besteht nicht.

(5) Der Auftragnehmer darf den Kunden nur nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz benennen.

§ 17 Beigestellte Materialien und Teile

(1) Vom Kunden beigestellte Materialien, Halbzeuge oder Bauteile werden auf Gefahr des Kunden angeliefert, gelagert und verarbeitet. Der Auftragnehmer haftet für deren Beschädigung oder Verlust nur nach Maßgabe von § 11.

(2) Der Kunde ist für die Eignung, Qualität und Rechtmäßigkeit beigestellter Materialien verantwortlich. Eine Eingangs- oder Eignungsprüfung durch den Auftragnehmer erfolgt nicht.

(3) Mehraufwendungen und Ausschuss infolge ungeeigneter oder mangelhafter Beistellungen trägt der Kunde.

§ 18 Exportkontrolle

Die Erfüllung des Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschafts-, Zoll- oder Sanktionsrechts entgegenstehen. Der Kunde hat die bei einer Ausfuhr oder Weitergabe anwendbaren Exportkontrollvorschriften eigenverantwortlich einzuhalten.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Berlin. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(4) Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertragsverhältnis bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.

(5) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.

(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

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